Räum- und Streupflicht
Dienstag, 8. Dezember 2020Insbesondere sind die Gehwege nach jedem Schneefall zu räumen. Bei Schneeglätte und Glatteis ist nachhaltig mit geeignetem Material zu streuen. Wir weisen besonders darauf hin, dass auch die Eigentümer von unbebauten Grundstücken, z.B. Gärten und Bauplätzen, den Räum- und Streudienst auf Gehwegen durchführen müssen.
Falls Gehwege oder Treppenanlagen nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,20 m. Diese Fahrbahnstreifen sind anstelle von fehlenden Gehwegen zu reinigen und zu streuen.
Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt. Bei Bedarf ist die Reinigungs- und Streupflicht mehrmals täglich bis 20.00 Uhr zu wiederholen.
Aus gegebenem Anlass erinnern wir die Grundstücksbesitzer auch an ihre Reinigungspflicht der Gehwege, Treppen oder ersatzweise des Randstreifens der Fahrbahn (wenn Gehweg fehlt 1,20 Breite) von Schmutz, Laub usw. Wir möchten auch darüber informieren, dass die Grundstückseigentümer bei Unfällen von den Krankenversicherungen usw. haftbar gemacht werden. Der Abschluss eine Haftpflichtversicherung wird deshalb empfohlen.
<< zur Übersicht