Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
Samstag, 24. November 2018Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz
(BMG) in der seit
1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit
Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der
Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem
Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen
Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen,
Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist,
diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht
mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden,
darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat
sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu
vernichten.
Im kommenden Jahr finden am Sonntag, 26.05.2019 die Europawahl und die Kommunalwahlen statt.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Grünsfeld, Hauptstr. 12, 97947 Grünsfeld eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Hinweis: Der Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten wirkt nur gegenüber dem Einwohnermeldeamt des jetzigen Wohnortes. Bei einem Wegzug muss der Widerspruch gegenüber dem Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes erneut erklärt werden.
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