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Öffenliche Bekanntmachung

Artikel vom 02.11.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Auslegung nach §3 (2) BauGB des Bebauungsplanes 'Solarpark Mühlberg' mit Örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Grünsfeld hat am 24.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Solarpark Mühlberg“ und den Entwurf der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 4,56 ha und ist im beiliegenden Lageplan ersichtlich. Das Plangebiet liegt westlich von Zimmern auf den Flurstücken 777,783,803 und 696 der Gemarkung Zimmern.
Maßgebend ist der vom Planungsbüro Klärle GmbH erstellte Entwurf des Bebauungsplans mit zeichnerischem und textlichem Teil, Begründung mit Umweltbericht und spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung jeweils vom 24.10.2023.

Der Planbereich ist in folgendem verkleinert abgedruckten Kartenausschnitt dargestellt:
Auszug Bebauungsplan:

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird nicht durchgeführt. Eine Umweltprüfung nach §2a BauGB ist erfolgt. Die Entwürfe der Bauleitplanung sowie die, nach Einschätzung der Stadt Grünsfeld wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen werden vom

06.11.2023. – 08.12.2023 bei der Stadtverwaltung Grünsfeld

während der üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Darüber hinaus wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzliche auf der Homepage der Stadt Grünsfeld www.gruensfeld.de und der Klärle GmbH www.klaerle.de/behoerdenbeteiligung  bereitgestellt und können dort eingesehen werden.

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Umweltbezogene Bestandteile der Bauleitplanungen:

  • Umweltbericht vom 24.10.2023 zum Bebauungsplan mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, Klima, Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter inkl. Abarbeitung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung des §1a abs. 3 BauGB in Verbindung mit §18 Bundesnaturschutzgesetz.
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand 24.10.2023 mit Betrachtung insbesondere der Vogelarten.

Umweltbezogene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange:

  • Stellungnahmen des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 12.07.2023 in Bezug auf Naturschutz insb. der Ergänzung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, dem Verzicht auf Beleuchtung, forstliche Belange in Bezug auf die Lage am Waldrand, der daraus resultierenden Konflikte und Gefahrensituationen in Waldnähe
  • Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg – Forstdirektion vom 28.06.2023 in Bezug auf die Lage am Waldrand, der daraus resultierenden forstlichen Belange sowie durch Waldnähe bestehende Konflikte und Gefahrensituationen
  • Stellungnahme des Regierungspräsidiums Landesamt für Geologie vom 30.06. 2023 in Bezug auf die geologische Lage im Muschelkalkgebiet und daraus resultierende geotechnische Hinweise zu Verkarstung, Verwitterung, Boden und Baugrund
  • Stellungnahme der Deutschen Bahn im Bezug auf mögliche Blendwirkungen vom 16.06.2023

Gleichzeitig werden die Behörden und Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt und um die Abgabe ihrer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gebeten.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum den Entwürfen mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Grünsfeld vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers und die Bezeichnung des Bebauungsplanes enthalten. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. Das Ergebnis wird erst nach dem durch den Gemeinderat erfolgten Beschluss versandt. Hinweis: Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des §4 Abs.3 S.1 Nr.2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §7 Abs. 2 UmwRG gemäß §7 Abs.3 S.1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht ha, aber hätte geltend machen können. (§3 Abs. 3 BauGB).

Grünsfeld, den 06.11.2023                                            
Gez. Bürgermeister Joachim Markert

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