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Wasser/- Abwassergebührenbescheide 2024 - Absetzungen für landwirtschaftliche Betriebe

Artikel vom 25.09.2024

Im November 2024 werden die Bescheide für die Wasser/- Abwassergebühren für den
Zeitraum 01.11.2023 bis 31.10.2024 erstellt.

Nachstehend ein Auszug aus der Abwassersatzung der Stadt Grünsfeld,  sowie eine Beispielrechnung für Absetzungen bei landwirtschaftlichen Betrieben:
Laut Abwassersatzung der Stadt Grünsfeld ist für landwirtschaftliche Betriebe, die abzusetzende Wassermenge die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und die nicht durch den Nachweis eines besonderen Wasserzählers erbracht wird, pauschal zu ermitteln. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen 16 m³/Jahr und bei Geflügel 6 m³/Jahr, sowie für bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche 1 m³/ ha (Spritzwasser). Diese pauschal ermittelte Wassermenge wird auf Antrag von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorrübergehend aufhält, mindestens 35 m³ für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 30 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetztes ist entsprechend anzuwenden und kann bei der Stadtkasse Grünsfeld erfragt werden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung  der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Anträge auf Absetzungen nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen. Sollen die Absetzungen bereits auf der Wasserendabrechnung für 2024 berücksichtigt werden, müssen die entsprechenden Unterlagen bis spätesten 03.11.2024 der Stadtkasse vorgelegt werden. Das Antragsformular ist bei der Stadtkasse Grünsfeld erhältlich.


Beispielrechnung Abwasserabsetzungen:
Wasserverbrauch laut Ablesung:     250 m³
5 Personen im Haushalt = Mindestabwassermenge (35 m³ + 4 x 30 m³) 
155 m³ = Abwassermenge auf die Absetzungen angerechnet werden können   95 m³


Berechnung der abzusetzenden Abwassermenge (Annahmen):
50 ha bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche =     50 m³ (Spritzwasser)
10 Rinder (1-2 Jahre) =      112 m³ (Viehabsetzungen) abzusetzende Abwassermenge    162 m³


Bei diesem Beispiel würden nur 95 m³ anstatt der errechneten pauschalen Abwassermenge in Höhe von 162 m² als Absetzungen anerkannt, weil laut Satzung eine Mindestabwassermenge von 155 m³ zu zahlen ist.


Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie sich ebenfalls mit Frau Girg (Tel. 09346/9211-18) in Verbindung setzen.