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Grundsteuerreform

Artikel vom 28.10.2024

Festlegung der Hebesätze ab 01.01.2025

Die Grundsteuer A und B musste aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018 auf eine neue Grundlage gestellt werden.

Die Alte Berechnungsgrundlage, die auf dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 Bezug nimmt, führte zu Ungleichbehandlungen und durfte deshalb nur noch bis maximal 31.12.2024 angewandt werden. Bei der Grundsteuer A übernahm Baden-Württemberg das bundeseinheitliche Modell nach einem Ertragswertverfahren. Bei der Grundsteuer B wählte unser Bundesland einen Sonderweg und beschloss ein Bodenwertmodell, nach dem für die Grundsteuer B nur noch die Fläche und der Bodenwert relevant sind. Außerdem gibt es bei einer bestehenden Wohnbebauung einen Abschlag von 30 %.

Jede Gemeinde im Land musste nun für das neue System einen neuen Hebesatz festlegen. Mit diesem wird der Grundsteuermessbetrag multipliziert, um die Grundsteuer zu berechnen. Das grundsätzliche Vorgehen ist hierbei zwar gleich wie bisher. Da die Grundlagen völlig andere wie beim bisherigen System sind, ist der neue Hebesatz mit dem alten allerdings in keinster Weise zu vergleichen. Aus dem neuen Hebesatz kann insbesondere nicht pauschal eine Erhöhung der Grundsteuer abgeleitet werden.
Die Stadt Grünsfeld hat nun bei der Berechnung des neuen Hebesatzes den Weg gewählt, dass man vom bisherigen Gesamtaufkommen der Grundsteuer ausgegangen ist und so rückwärts den neuen Hebesatz ausgerechnet hat. Die Summe aller Grundsteuerzahlungen pro Jahr wird künftig also genau so hoch sein wie bisher. Die meisten anderen Gemeinden verfahren ebenso bei der Berechnung des neuen Hebesatzes. Aufgrund der unterschiedlichen Bodenrichtwerte ist eine Vergleichbarkeit des Hebesatzes mit dem einer anderen Gemeinde, wie in der Vergangenheit, allerdings nicht mehr möglich.
Aufgrund des gewählten Bodenwertmodells kommt es allerdings zu Verschiebungen von bisherigen Grundsteuerbeträgen zu den künftigen. Bei dem einen mehr, bei dem anderen weniger und bei einem nach oben und beim anderen nach unten. Da pro Gemeinde nur ein einheitlicher Hebesatz für die Grundsteuer B zu bestimmen ist, kann den Verschiebungen zwischen den Steuerzahlern vor Ort nicht in irgendeiner Weise begegnet werden, dass diese ausgeglichen werden. Im Gegenteil ist es gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sogar zwingend, dass es Verschiebungen bei den künftigen Grundsteuerzahlungen geben wird. Abhängig sind die künftigen Zahlungen wie gesagt nicht mehr von der Bebauung, die sich auf einem Grundstück befindet (mit Ausnahme des Abschlags für Wohnbebauung). Auch die Tatsache, dass es durch die neue Systematik landesweit flächendeckend eine Entlastung für Gewerbebetriebe bei der Grundsteuer B gibt, kann vor Ort nicht beeinflusst werden.

Der Gemeinderat hat am 12.11.2024 in seiner öffentlichen Sitzung den ab 01.01.2025 gültigen Hebesatz bei der Grundsteuer A auf 530 v.H. und bei der Grundsteuer B auf 690 v.H. festgelegt. Die neue Hebesatzsatzung wird ebenfalls in dieser Ausgabe der Stadtrundschau öffentlich bekannt gemacht. Die Grundsteuerbescheide werden anschließend voraussichtlich bis spätestens Januar 2025 an die Grundstückseigentümer verschickt werden können.

Im nächsten Absatz können Sie die ausführliche Präsentation und Textvorlage aus der Gemeinderatssitzung vom 12.11.2024 herunterladen.