Bundestagswahl 2025
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Im kommenden Jahr findet am Sonntag, 23. Februar 2025 die Bundestagswahl statt. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Grünsfeld, Hauptstr. 12, 97947 Grünsfeld eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Diese Willenserklärung hat bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Eine bereits früher abgegebene Willenserklärung bei unserer Meldebehörde hat weiterhin Gültigkeit. Das Widerspruchsrecht kann nur umfassend geltend gemacht werden, eine Herausnahme einzelner Parteien und anderer Träger von Wahlvorschlägen ist nicht möglich.
Hinweis:
Der Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten wirkt nur gegenüber dem Einwohnermeldeamt des jetzigen Wohnortes. Bei einem Wegzug muss der Widerspruch gegenüber dem Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes erneut erklärt werden.