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Informationen für Vereine und Gastronomie

Artikel vom 14.01.2026

Neue Anzeigepflicht im Gaststättengesetz ab 2026

Seit dem 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Dieses bringt deutliche Änderungen für alle Betriebe und Vereine, die gastronomisch tätig sind oder Veranstaltungen mit Ausschank von alkoholischen Getränken und Verzehr von Speisen organisieren. Ziel ist ein bürokratiearmer, moderner Rechtsrahmen, der die bisherigen Erlaubnis- und Genehmigungsprozesse vereinfacht und die Zusammenarbeit zwischen Veranstaltern und Behörden erleichtert.

Was ändert sich? Wegfall der bisherigen Konzession – Anzeige statt Erlaubnis

Das neue Gesetz ersetzt das bisherige aufwendige Konzessions- bzw. Erlaubnisverfahren für gastronomische Betriebe und Veranstaltungen durch ein einfaches Anzeigeverfahren:

  • Betreiber eines stehenden Gaststättengewerbes (z. B. Restaurant, Café, Bar) müssen ihren Betrieb mindestens sechs Wochen vor Eröffnung zugleich mit der Gewerbeanmeldung anzeigen. 
  • Ebenso gilt für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass – etwa bei Vereinsfesten, Weihnachtsmärkten, Straßenfesten oder Dorffesten – eine Anzeigepflicht, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden muss.

Diese Anzeige ersetzt frühere Erlaubnis- oder Gestattungsverfahren für vergleichbare Zwecke und soll Bürokratie abbauen sowie die Planungssicherheit für Veranstalter erhöhen.

Was bedeutet das genau für Vereine und Feste?

Für Vereine, die im Rahmen von Festen oder Veranstaltungen alkoholische Getränke ausschenken und/oder Speisen anbieten wollen, bedeutet das neue Gaststättengesetz konkret: Auch „nur“ vorübergehende Ausschankaktionen (z. B. Getränkeausschank beim Sommerfest, Grillstand bei Vereinsfesten) fallen künftig unter die Anzeigepflicht (§ 2 Abs. 2 LGastG).Es entfällt die alte Pflicht, für solche Aktionen eine spezielle Genehmigung (Gestattung) zu beantragen – stattdessen genügt die schriftliche Anzeige bei der Gemeinde. Wer entgegen dieser Vorschrift die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Welche Angaben sollen in der Anzeige enthalten sein?

In der Anzeige für vorübergehende Tätigkeiten sollten in der Regel Angaben enthalten sein wie:

  • Name und Kontakt der verantwortlichen Person
  • genaue Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Veranstaltung
  • Art des geplanten Ausschanks (Getränke/Speisen)
  • ggf. Angaben zur erwarteten Besucherzahl

Zur Vereinfachung der Anzeigepflicht steht ein entsprechendes Formular im Rathaus Grünsfeld zur Verfügung.

Dieses kann unter der folgenden Mail-Adresse angefordert werden: meldeamt(@)gruensfeld.de

Fazit

Das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Bürokratieabbau und Rechtssicherheit für gastronomische Tätigkeiten und Veranstaltungen. Für Vereine und Betriebe bedeutet das, dass viele bisher genehmigungspflichtige Aktionen künftig lediglich anzeigepflichtig sind – also einfacher, schneller und transparenter planbar werden.