Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Grünsfeld - Wittighausen
Mit Bescheid AZ 621.31 vom 08.01.2026 hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Grünsfeld-Wittighausen genehmigt. Maßgebend ist der Flächennutzungsplan mit Stand vom 29.07.2025. Beigefügt ist die Begründung mit Umweltbericht zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes ebenfalls vom 29.07.2025. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich für die Flächennutzungsplanänderung der Stadt Grünsfeld und der Gemeinde Wittighausen sind die vollständigen Gemeindegebiete. Siehe auch nachfolgender Lageplan.
Übersichtskarte der Änderungen – Ausweisung Sonderbauflächen Erneuerbare Energien Solar

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab sofort bei der bei der Stadtverwaltung Grünsfeld, Hauptstraße 12, 97947 Grünsfeld, Hauptamtsbüro und der Gemeindeverwaltung Wittighause Königstraße 17, 97957 Wittighausen, Hauptamtsbüro zu den üblichen Dienststunden oder im Internet auf der Homepage der Stadt Grünsfeld und der Gemeinde Wittighausen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs.1 BauGB werden unbeachtlich
- 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und .
- 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber den Gemeinden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 und 5 GemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Grünsfeld, den 24.01.2026
gez. Joachim Markert, Bürgermeister