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Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen und welche Fahrzeuge von der Zulassungspflicht befreit sind, regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz oder Betriebssitz im Main-Tauber-Kreis.
  • Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
  • Keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Verfahrensablauf

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen und welche Fahrzeuge von der Zulassungspflicht befreit sind, regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Die Zulassung des Fahrzeugs ist bei Vorsprache bei der zuständigen Zulassungsbehörde schriftlich zu beantragen.

Sofern der Hersteller für das Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt hat, ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vor Zulassung zur Identifizierung vorzuführen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Bei Privatperson: Gültiger Personalausweis oder Reisepass,

- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten.

  • Bei Einzelfirma: gültiger Personalausweis oder Reisepass und Gewerbeanmeldung.
  • Bei Partnerschaftsgesellschaft: Partnerschaftsregisterauszug.
  • Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsvertrag, gültiger Personalausweis oder Reisepass der Gesellschafter.
    Es ist ein Vertreter zu benennen, der in das Fahrzeugregister eingetragen werden soll.
  • Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person.

Hinweis: Bestehen rückständige Gebühren oder Steuerrückstände, ist die Zulassung des Fahrzeugs abzulehnen. Die Zulassungsbehörde darf die bevollmächtigte Person nur dann über den Grund der Ablehnung informieren, wenn der Halter schriftlich erklärt, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und rückständige Steuern informieren darf.

  • SEPA Lastschriftmandat unterschrieben vom Girokontoinhaber und vom Fahrzeughalter. Sind Girokontoinhaber und Fahrzeughalter identisch, genügt die Unterschrift im Feld „Girokontoinhaber“.

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Der Schwerbehindertenausweis ist vorzulegen. Die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandats ist dann nicht erforderlich.

  • Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nr.).
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Sofern der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II nicht erstellt hat, ist ein anderer Nachweis der Verfügungsberechtigung vorzulegen (zum Beispiel Kaufvertrag, Originalrechnung).
  • Nachweis der Genehmigung bei Fahrzeugen mit einer

- EG-Typgenehmigung: die Übereinstimmungsbescheinigung (COC),

- Nationalen Typgenehmigung: die Zulassungsbescheinigung Teil II oder die Datenbestätigung des Herstellers.

- Einzelgenehmigung: Die entsprechende Bescheinigung.

  • Bei Fahrzeugen aus dem EU-Ausland zusätzlich:

- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs.

  • Bei Fahrzeugen aus dem Nicht-EU-Ausland zusätzlich:

- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung.

  • Sofern der Hersteller für das Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt hat, ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vor Zulassung zur Identifizierung vorzuführen.

Kosten

Die Kosten sind individuell je nach Fallgestaltung zu ermitteln.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Sonstiges

Die internetbasierte Zulassung kann nur beantragt werden, wenn

  • der Halter eine natürliche Person ist,
  • der Halter einen Personalausweis (nPA) oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion sowie ein Kartenlesegerät besitzt oder über die Ausweis-App verfügt,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit einem Sicherheitscodes versehen ist,
  • der Halter über ein E-Payment-System verfügt (zum Beispiel Giropay, Kreditkarte, PayPal).

Zuständigkeit

Zuständige Stelle ist die Zulassungsbehörde des Landratsamtes

Freigabevermerk

Dieser Text wurde durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis am 27.07.2022 aktualisiert.