Förderung für Erstausstattung von Rettungswachen beantragen
Für neugebaute Rettungswachen können die Hilfsorganisationen Fördermittel für die Erstausstattung der Rettungswachen beantragen.
Der Rettungsdienst wird in Baden-Württemberg im Auftrag des Landes von folgenden Hilfsorganisationen durchgeführt:
- Deutsches Rotes Kreuz,
- Arbeiter-Samariter-Bund,
- Johanniter-Unfall-Hilfe,
- Malteser Hilfsdienst,
- Deutsche Lebensrettungsgesellschaft und der
- Bergwacht.
Voraussetzungen
Um eine Förderung der Erstausstattung von Rettungswachen beantragen zu können, müssen Sie Mitglied in einer Hilfsorganisation sein und mit der Durchführung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg nach den Vorgaben des § 2 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes beauftragt sein.
Verfahrensablauf
Die Beantragung der Förderung von Erstausstattung erfolgt online. Dabei ist folgendes Verfahren vorgesehen:
- Wenn Sie die Beschaffung von Erstausstattung für eine Rettungswache planen, nehmen Sie frühzeitig mit dem zuständigen Regierungspräsidium Kontakt auf, um die Planungen abzustimmen.
- Ihren Antrag reichen Sie mit den dazugehörigen Anlagen über den Onlineantrag ein.
- Die Regierungspräsidien prüfen die Anträge und berechnen die Fördersumme.
- Die berechneten Fördersummen werden dem Innenministerium zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorgeschlagen.
- Das Innenministerium stellt das Jahresförderprogramm im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf und hört nach § 26 Absatz 4 des Rettungsdienstgesetzes den Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) dazu an.
- Die finale Bescheiderstellung erfolgt durch die Regierungspräsidien, ebenso wie die Zahlungsabwicklung und die Prüfung der Verwendungsnachweise.
Fristen
Sie müssen die Antragsunterlagen bis zum 31. März des Programmjahres beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht haben.
Unterlagen
Ihrem Antrag müssen Sie die folgenden Unterlagen bei der Antragstellung beifügen:
- drei Vergleichsangebote.
Kosten
Für das Verfahren entstehen Ihnen keine Kosten
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung Ihrer Anträge durch das zuständige Regierungspräsidium umfasst eine Zeitspanne von drei Monaten. Die finale Erstellung des Jahresförderprogramms durch das Innenministerium erfolgt dann weitere drei Monate später.
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
- §§ 26 und 30 RDG in Verbindung mit der
Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Investitionen des Rettungsdienstes (VwV-F-RD)
Zuständigkeit
Die Bewilligungsstelle für die Förderung sind die jeweils zuständigen Regierungspräsidien. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich die zu fördernde Maßnahme befindet.
Freigabevermerk
- 26.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg