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Änderung der LBO

Artikel vom 16.01.2024

Änderung der LBO - neue Vorgehensweise bei Baugesuchen ab 01.01.2024

Am 25. November 2023 ist die Änderung der Landesbauordnung (LBO) in Kraft getreten. Neben der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die digitale Durchführung des Verfahrens, ergeben sich hierdurch auch Änderungen im Ablauf des Genehmigungsverfahrens bzw. im Zusammenspiel zwischen den Gemeinden und dem Landratsamt als untere Baurechtsbehörde.

Der Ablauf ist ab 01.01.2024 wie folgt vorgesehen:

Änderungen der LBO

Antragseinreichung (§ 53 LBO)

  • Bauanträge, Anträge auf Befreiungen/Abweichungen/Ausnahmen, Bauvoranfragen sowie Kenntnisgabeverfahren mit den erforderlichen Bauvorlagen werden bei der unteren Baurechtsbehörde (Landratsamt) eingereicht.
  • Befreiungsanträge müssen immer (auch bei Befreiungen im Rahmen eines Baugesuchs) gesondert gestellt werden.
  • Die untere Baurechtsbehörde (Landratsamt) stellt die eingereichten Anträge und Bauvorlagen unverzüglich der jeweiligen Gemeinde bereit.

Kenntnisgabeverfahren (§ 53 LBO)

  • Die Baurechtsbehörde (Landratsamt) bestätigt den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen.
  • Die Gemeinde teilt der Baurechtsbehörde (Landratsamt) zuvor unverzüglich mit, ob ein Hinderungsgrund nach § 53 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 – 4 LBO (Baulast, Erschließung, Sanierungsgebiet) vorliegt.
  • Im Kenntnisgabeverfahren findet keine Nachbarbeteiligung statt.

Nachbarbeteiligung (§ 55 LBO)

  • Es werden nicht mehr alle Angrenzer benachrichtigt.
  • Angrenzerbeteiligungen finden nur noch statt bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften, die dem Schutz des jeweiligen Angrenzers dienen.
  • Die Gemeinde benachrichtigt auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde (Landratsamt) die Angrenzer.

Zustellung Baugenehmigung (58 LBO)

  • Bekanntgabe der Genehmigung an Angrenzer, die Einwendungen hatten (wie bisher) und an solche, deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können.

Änderungen im Ablauf des Genehmigungsverfahrens

Baugenehmigungsverfahren, Bauvoranfragen, Befreiungsanträge

  • Nach Antragseingang übersendet die Baurechtsbehörde (Landratsamt) der Gemeinde die Antragsunterlagen zur Kenntnis.
  • Nach Vorprüfung durch die Baurechtsbehörde (Landratsamt) auf Vollständigkeit erhält die Gemeinde (wie bisher) eine Mehrfertigung der Eingangsbestätigung sowie gleichzeitig die Information, welche Angrenzer zu beteiligen sind. Außerdem wird um Abgabe einer Stellungnahme sowie um Erteilung des evtl. erforderlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB gebeten.
  • Sollten die Unterlagen so unvollständig sein, dass der Baurechtsbehörde (Landratsamt) eine Nachbarbeteiligung und Abgabe einer Stellungnahme/Erteilung des Einvernehmens noch nicht möglich erscheint, wird mit Eingangsbestätigung mitgeteilt, dass die Grundstücke für die Nachbarbeteiligung sowie die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme/zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens separat nach Vervollständigung der Unterlagen erfolgt.

Kenntnisgabeverfahren

  • Nach Antragseingang übersendet die Baurechtsbehörde (Landratsamt) der Gemeinde die Antragsunterlagen mit der Bitte um unverzügliche Rückmeldung, ob Hinderungsgründe nach § 53 Abs. 5 Satz 2 – 4 LBO vorliegen.
  • Die Baurechtsbehörde (Landratsamt) übersendet der Gemeinde eine Mehrfertigung der Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Unterlagen.

Zustellung Baugenehmigung

  • Die Baurechtsbehörde (Landratsamt) stellt die Baugenehmigung den Angrenzern zu, die Einwendungen vorgebracht haben.
  • und an solche, deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können.

    => Das können unter Umständen auch Angrenzer sein, die im Verfahren nicht beteiligt worden sind, z.B. wenn es sich um ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB handelt. Hier gibt es keine Befreiungen und somit keine Nachbarbeteiligung.

    Antrag auf Bauen im Überschwemmungsgebiet

    Die Errichtung von Vorhaben, die sich nach den Hochwassergefahrenkarten (HWGK) in einem gemäß § 65 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) festgesetzten Überschwemmungsgebiet des 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) befinden, ist nach § 78 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich verboten. Es besteht die Möglichkeit, eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Bauen im Überschwemmungsgebiet zu beantragen. Das hierfür bekannte Antragsformular wurde überarbeitet.