Naturbestattung beauftragen
Aschen Verstorbener können auf Friedhöfen, die eine Naturbestattung vorsehen, in unmittelbarer Nähe eines Baumes, in seinem Wurzelbereich oder auf einer ausgewiesenen Fläche (Rasen, Wiese) beigesetzt werden. Die Form und das Äußere eines Grabes sind dabei nicht erkennbar.
Friedhofsträger können geeignete Flächen als Friedhöfe für Naturbestattungen anlegen. Diese Flächen liegen auf einem Gemeindefriedhof üblicherweise getrennt von normalen Grabstellen oder in einem ausgewiesenen Waldgrundstück.
Welche Rituale die Beisetzung begleiten, bleibt den Wünschen der Verstorbenen und ihrer Angehörigen weitgehend überlassen. Christliche Beisetzungen sind ebenso üblich wie Bestattungen ohne geistlichen Beistand.
Eine Namenstafel am Baum oder auf dem Rasen oder der Wiese macht auf die Grabstätte aufmerksam. Auf diese Namenstafel kann auf Wunsch auch verzichtet werden. Blumenanpflanzungen und klassischer Grabschmuck sind an diesen Gräbern grds. nicht möglich.
Achtung: Da Naturbestattungen nur für Urnen vorgenommen werden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Feuerbestattung.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Naturbestattung ist eine vorausgegangene Feuerbestattung (die verstorbene Person muss zunächst eingeäschert werden, bevor die Asche in einer Urne beigesetzt werden kann). Daher gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Feuerbestattung.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an den Friedhofsträger Ihrer Wahl.
Fristen
Es gelten die üblichen Fristen zur Meldung und Beurkundung eines Sterbefalls sowie zur Abholung und Bestattung der verstorbenen Person.
Unterlagen
- Todesbescheinigung
- Sterbeurkunde (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg)
- Ärztliche Bescheinigung, dass bei der Untersuchung der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden (Zweite Leichenschau als Voraussetzung für die Einäscherung)
Kosten
Neben den bei einem Sterbefall üblichen Kosten fallen Kosten für die Grabstätte sowie bei einer Waldbestattung Kosten für den Erwerb eines Baumes (auch anteilig) an.
Sonstiges
Keine.
Rechtsgrundlage
- § 32 Bestattungsart
- § 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung
- § 5 Urnenfriedhöfe
- § 16 Erlaubnis zur Feuerbestattung
- § 24 Urnenbeschaffenheit
- § 26 Urnenbestattung auf Friedhöfen
Zuständigkeit
Zuständig ist der jeweilige Friedhofsträger.
Vertiefende Informationen
Keine.
Freigabevermerk
17.10.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg