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Tätigkeit als Tagespflegeperson - Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen

Sie benötigen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder

  • länger als drei Monate gegen Entgelt,
  • außerhalb der Wohnung der Kinder,
  • während eines Teils des Tages und
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich betreuen möchten.

Voraussetzungen

  • Sie sind für die Kindertagespflege geeignet. Sie zeichnen sich aus durch Ihre
    • Persönlichkeit,
    • Sachkompetenz und
    • Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen.
  • Sie haben an einer Qualifizierungsmaßnahme über mindestens 300 Unterrichtseinheiten auf der Grundlage des landeseinheitlichen Qualifizierungskonzepts für Tagespflegepersonen teilgenommen. Für Tagespflegepersonen, deren Qualifikation bis zum 31. Dezember 2021 erfolgreich abgeschlossen wurde, beträgt die Qualifizierung mindestens 160 Unterrichtseinheiten. Wenn Sie einschlägige Aus- und Vorbildungen nachweisen können, ist eine verkürzte Qualifizierung vorgesehen.
  • Sie verfügen über kindgerechte Räume zur Betreuung von Kindern.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege können Sie formlos beim Jugendamt beantragen. Es prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Sie erhalten Termine für

  • ein Erstgespräch,
  • einen Hausbesuch und
  • ein weiteres Informationsgespräch.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis zur Kindertagespflege. Das Jugendamt nimmt Sie in das Verzeichnis der Tagespflegepersonen auf.

Fristen

Eine neu begonnene Qualifizierungsmaßnahme auf Grundlage des landeseinheitlichen Qualifizierungskonzepts ist in 15 bis längstens 18 Monaten vollständig zu durchlaufen.

Unterlagen

  • Gesundheitszeugnis
  • erweitertes Führungszeugnis
  • Kurzlebenslauf
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweis zum Kurs "Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern"
  • Nachweis über Qualifizierungsmaßnahmen

Klären Sie mit dem Jugendamt, welche weiteren Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

das Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Freigabevermerk

15.08.2023 Kultusministerium Baden-Württemberg