Kurzzeitkennzeichen beantragen
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur für ein noch nicht oder nicht mehr zugelassenes Fahrzeug beantragt werden.
Folgende Fahrten dürfen durchgeführt werden:
- Probe- und Überführungsfahrt
- Fahrt zur Erlangung einer Betriebserlaubnis
- Fahrt zur Durchführung der Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung
Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens ist nur zulässig für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug. Das Kurzzeitkennzeichen gilt längstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Der Beginn der Geltungsdauer kann nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn die Probe- oder Überführungsfahrt an einem Wochenende oder an einem Feiertag durchgeführt werden soll. Das Kurzzeitkennzeichen gilt grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Soll das Kurzzeitkennzeichen für eine Überführung eines Fahrzeugs ins Ausland verwendet werden, wird empfohlen, vorher bei den zuständigen ausländischen Behörden anzufragen, ob das deutsche Kurzzeitkennzeichen im Bestimmungsstaat anerkannt wird. Ebenso sollte bei der Haftpflichtversicherung angefragt werden, ob eine Überführungsfahrt in das Ausland versichert ist.
Für die Überführung eines Fahrzeugs in das Ausland empfiehlt es sich, ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.
Ein Fahrzeug, dem ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, kann außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird.
Voraussetzungen
Allgemein:
- Hauptwohnsitz im Main-Tauber-Kreis
oder
- Standort des Fahrzeugs im Main-Tauber-Kreis und Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
oder
- Standort des Fahrzeugs im Main-Tauber-Kreis, Antragsteller ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Empfangsberechtigter mit Hauptwohnsitz in Deutschland.
Zuständige Stelle ist die für den Hauptwohnsitz oder für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde.
Beschränkungen:
Ein Kurzzeitkennzeichen kann in folgenden Fällen nur bei der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeugs beantragt werden:
- Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis
Es sind Fahrten (einschließlich Rückfahrten) zulässig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis im Bezirk der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk erfolgen. - Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung und/oder der Sicherheitsprüfung
Es sind Fahrten zulässig zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk und zurück.
Wird bei der Untersuchung festgestellt, dass Mängel am Fahrzeug bestehen, ist es zulässig, Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück, durchzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Untersuchung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft worden sind.
Diese Beschränkungen werden in die Zulassungsbescheinigung Teil I für Kurzzeitkennzeichen eingetragen.
Verfahrensablauf
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur für ein noch nicht oder nicht mehr zugelassenes Fahrzeug beantragt werden.
Folgende Fahrten dürfen durchgeführt werden:
- Probe- und Überführungsfahrt
- Fahrt zur Erlangung einer Betriebserlaubnis
- Fahrt zur Durchführung der Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung.
Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens ist nur zulässig für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug. Das Kurzzeitkennzeichen gilt längstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Der Beginn der Geltungsdauer kann nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn die Probe- oder Überführungsfahrt an einem Wochenende oder an einem Feiertag durchgeführt werden soll. Das Kurzzeitkennzeichen gilt grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Soll das Kurzzeitkennzeichen für eine Überführung eines Fahrzeugs ins Ausland verwendet werden, wird empfohlen, vorher bei den zuständigen ausländischen Behörden anzufragen, ob das deutsche Kurzzeitkennzeichen im Bestimmungsstaat anerkannt wird. Ebenso sollte bei der Haftpflichtversicherung angefragt werden, ob eine Überführungsfahrt in das Ausland versichert ist.
Für die Überführung eines Fahrzeugs in das Ausland empfiehlt es sich, ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.
Ein Fahrzeug, dem ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, kann außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird.
Fristen
Keine.
Unterlagen
- Bei Privatperson: Gültiger Personalausweis oder Reisepass, - Bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- Bei juristischer Person: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
- Bei Einzelfirma: gültiger Personalausweis oder Reisepass und Gewerbeanmeldung
- Bei Partnerschaftsgesellschaft: Partnerschaftsregisterauszug
- Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsvertrag, gültiger Personalausweis oder Reisepass der Gesellschafter. Es ist ein Vertreter zu benennen, der in das Fahrzeugregister eingetragen werden soll.
- Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Bei Empfangsberechtigtem: Benennung des Empfangsberechtigten und gültiger Personalausweis oder Reisepass des Empfangsberechtigten
- Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nr.) für Kurzzeitkennzeichen
- Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung und Prüfbericht über die gültige Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, bei denen diese vorgeschrieben ist. Die Gültigkeit der Hauptuntersuchung und der Sicherheitsprüfung darf während des Zeitraums der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens nicht ablaufen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original oder in Kopie oder
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original oder in Kopie
Kosten
Die Kosten sind individuell, je nach Fallgestaltung zu ermitteln.
Sonstiges
Keine.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Allgemein:
- Hauptwohnsitz im Main-Tauber-Kreis
oder
- Standort des Fahrzeugs im Main-Tauber-Kreis und Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
oder
- Standort des Fahrzeugs im Main-Tauber, Antragsteller ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Empfangsberechtigter mit Hauptwohnsitz in Deutschland.
Zuständige Stelle ist die für den Hauptwohnsitz oder für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde.
Beschränkungen:
Ein Kurzzeitkennzeichen kann in folgenden Fällen nur bei der Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeugs beantragt werden:
- Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis
- Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung und/oder der Sicherheitsprüfung.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-tauber-Kreis am 23.10.2023 aktualisiert.