Ausfuhrkennzeichen beantragen
Soll ein Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführt werden, ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens erforderlich. Die Zulassung ist befristet für die Dauer des nachzuweisenden Versicherungsschutzes, längstens jedoch für ein Jahr.
Das Ausfuhrkennzeichen wird für den Gültigkeitszeitraum besteuert (mindestens jedoch einen Monat).
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Main-Tauber-Kreis. Sofern in der Bundesrepublik Deutschland kein Hauptwohnsitz besteht, ist eine empfangsberechtigte Person/Firma zu benennen, deren Hauptwohnsitz/Sitz sich im Main-Tauber-Kreis befindet.
- Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen
- Keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Soll ein Fahrzeug zum dauerhaften Verbleib ins Ausland überführt werden, ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens erforderlich. Die Zulassung ist befristet für die Dauer des nachzuweisenden Versicherungsschutzes, längstens jedoch für ein Jahr.
Das Ausfuhrkennzeichen wird für den Gültigkeitszeitraum besteuert (mindestens jedoch einen Monat).
Fristen
Keine.
Unterlagen
- Bei Privatperson: Gültiger Personalausweis oder Reisepass, bei Minderjährigen zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten.
- Bei juristischer Person: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug.
- Bei Einzelfirma: gültiger Personalausweis oder Reisepass und Gewerbeanmeldung.
- Bei Partnerschaftsgesellschaft: Partnerschaftsregisterauszug.
- Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsvertrag, gültiger Personalausweis oder Reisepass der Gesellschafter.
Es ist ein Vertreter zu benennen, der in das Fahrzeugregister eingetragen werden soll.
- Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person.
Hinweis: Bestehen rückständige Gebühren oder Steuerrückstände, ist die Zulassung des Fahrzeugs abzulehnen. Die Zulassungsbehörde darf die bevollmächtigte Person nur dann über den Grund der Ablehnung informieren, wenn der Halter schriftlich erklärt, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und rückständige Steuern informieren darf.
- Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung und Prüfbericht über die gültige Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, bei denen diese vorgeschrieben ist.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
- Das bisherige, noch gültige Kennzeichen, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist.
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen.
- SEPA Lastschriftmandat unterschrieben vom Girokontoinhaber und vom Fahrzeughalter. Sind Girokontoinhaber und Fahrzeughalter identisch, genügt die Unterschrift im Feld „Girokontoinhaber“.
- Sofern in der Bundesrepublik Deutschland kein Hauptwohnsitz besteht, ist eine empfangsberechtigte Person/Firma zu benennen, deren Hauptwohnsitz/Sitz sich im Main-Tauber-Kreis befindet.
- Das Fahrzeug ist zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Kosten
Die Kosten sind individuell, je nach Fallgestaltung zu ermitteln.
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Zuständige Stelle ist die Zulassungsbehörde des Landratsamtes.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde am 29. Juli 2022 durch Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis erstellt und am 23. Oktober 2023 aktualisiert.