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Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen

Sie möchten einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim gründen? Dafür müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes beachten und für Ihre Pflegeeinrichtung eine Zulassung beantragen.

Das Sozialgesetzbuch XI regelt unter anderem,

  • welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und
  • wer diese Leistungen finanziert.

Es wird zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen unterschieden. Ambulante und stationäre Einrichtungen sind wirtschaftlich selbständige Einrichtungen:

  • Ambulante Pflegedienste stehen unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft. Die Pflegedienste versorgen pflegebedürftige Menschen mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe zu Hause.
  • In Pflegeheimen werden unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft pflegebedürftige Menschen voll- oder teilstationär versorgt.

Nach dem so genannten Sicherstellungsauftrag, müssen die Pflegekassen gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.

Die Höhe der Vergütung hängt unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes sind:

  • Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
  • Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung muss der verlangten Qualität entsprechen. Diese ist im PflegeVG und in den rahmenvertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
  • Ihr Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.
  • Ihr Pflegedienst muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen, für die folgende Voraussetzungen gelten:
    • Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung als Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, soweit die Leistungen des Pflegedienstes für pflegebedürftige behinderte Menschen erbracht werden.
    • innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwei Jahre hauptberufliche Ausübung eines der vorgenannten Berufe
    • Erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl von 460 Stunden. Bei Neuzulassung ist grundsätzlich die Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen.
  • Sie müssen sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegefachkraft bei Ausfall (z.B. Krankheit, Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachkraft vertreten wird. Neben Pflegefachkräften kann Ihr Pflegedienst weitere geeignete Mitarbeitende beschäftigen. Dazu gehören beispielsweise:
    • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
    • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
    • Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
    • staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und Familienpfleger
    • Haus- und Familienpflegehelferinnen und Haus- und Familienpflegehelfer
    • Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
  • Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt weitere Anforderungen für die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes. Dies sind unter anderem:
    • Organisation:
      • Ihr Pflegedienst muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten.
      • Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Sie Pflegeleistungen bei Tag und Nacht - einschließlich an Sonn- und Feiertagen - erbringen können.
      • Ihr Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
      • Sie müssen ein Pflegeteam von mindestens vier Mitarbeitenden beschäftigen.
      • Außerdem müssen Sie eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
    • Leistungsangebot:
      Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
      • Ihr vorgehaltenes Leistungsangebot
      • die Art und Weise der Leistungserbringung
      • Ihr Pflegekonzept
      • die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes
      • die Verfügbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit Ihres Pflegedienstes
      • Art und Form der Zusammenarbeit mit anderen Diensten
      • Ihre Wahrnehmung von Beratungsfunktionen
      • Ihre Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen

Verfahrensablauf

Für die Zulassung Ihres Pflegedienstes wenden Sie sich an die Landesverbände der Pflegekassen. Die Pflegekassen dürfen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Wenn Ihr Pflegedienst die Voraussetzungen erfüllt, schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen einen Versorgungsvertrag ab.

Die Pflegekasse lässt das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch den Medizinischen Dienst prüfen. Nur bei positivem Ergebnis darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen. Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst unwirtschaftlich arbeitet, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.

Unabhängig vom Zulassungsantrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden.

Fristen

-

Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

-

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Sonstiges

Voraussetzungen für die Zulassung als Pflegeheim sind:

Die Zulassungsvoraussetzungen und der Verfahrensablauf für Pflegeheime entsprechen im Wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Zuständige Stelle für die Zulassung als Pflegeheim und für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach dem Sozialgesetzbuch XI sind die Landesverbände der Pflegekassen.

Zusatzbestimmungen ergeben sich durch das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg. Diese beziehen sich beispielsweise auf die baulichen und Heimvertragsgestaltung, auf die personellen Anforderungen sowie auf die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner.

Pflegeheime müssen Sie spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises anzeigen.

Zusätzlich müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.

Zuständigkeit

für die Zulassung als Pflegeeinrichtung nach dem Sozialgesetzbuch XI: die Landesverbände der Pflegekassen am Standort Ihrer Betriebsstätte

Freigabevermerk

26.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg