Elektrokennzeichen beantragen
Auf Antrag können elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einem sogenannten E-Kennzeichen versehen werden. Dem zugeteilten Kennzeichen wird hinter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer der Buchstabe "E" angefügt (zum Beispiel: TBB-A18E).
Unter "elektrisch betriebenen Fahrzeugen" definiert der Gesetzgeber:
- rein elektrisch betriebene Fahrzeuge,
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybrid) und
- Brennstoffzellenfahrzeuge.
Kommunen haben die Möglichkeit, für diese Fahrzeuge Privilegien, wie Nutzung kostenfreier Parkplätze oder Befahren von Sonderfahrstreifen (Busspuren), zu erlauben.
Ob diese Privilegien eingeräumt werden, kann bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erfragt werden.
Auch Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen benötigen eine Feinstaubplakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen.
Voraussetzungen
- Fahrzeuge müssen eine elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometer oder CO²-Emissionen von weniger als 50 g/km haben. Diese Angaben können aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) entnommen werden.
- Hauptwohnsitz oder Betriebssitz im Main-Tauber-Kreis
Verfahrensablauf
Auf Antrag können elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einem sogenannten E-Kennzeichen versehen werden. Dem zugeteilten Kennzeichen wird hinter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer der Buchstabe »E« angeführt (Beispiel: TBB-A18E).
Unter »elektrisch betriebenen Fahrzeugen« definiert der Gesetzgeber:
- rein elektrisch betriebene Fahrzeuge,
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybrid) und
- Brennstoffzellenfahrzeuge.
Kommunen haben die Möglichkeit, für diese Fahrzeuge Privilegien, wie Nutzung kostenfreier Parkplätze oder Befahren von Sonderfahrstreifen (Busspuren), zu erlauben.
Ob diese Privilegien eingeräumt werden, kann bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erfragt werden.
Auch Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen benötigen eine Feinstaubplakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen.
Fristen
Keine.
Unterlagen
Bei Änderung einer bestehenden Zulassung auf E-Kennzeichen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung,
- die bestehenden Kennzeichen,
- Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung und Prüfbericht über die gültige Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, bei denen diese vorgeschrieben ist.
- Im Zusammenhang mit der Neuzulassung eines Fahrzeugs: Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen
- Im Zusammenhang mit der Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeugs wegen Halterwechsel: Kraftfahrzeug - Umschreibung eines noch zugelassenen Fahrzeugs wegen Halterwechsel
- Im Zusammenhang mit der Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf einen neuen Halter: Kraftfahrzeug - Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf einen neuen Halter
- Im Zusammenhang mit der Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf den gleichen Halter: Kraftfahrzeug - Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf den gleichen Halter
- Im Zusammenhang mit der Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeugs: Kraftfahrzeug - Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeugs
Kosten
Kosten sind individuell ja nach Fallgestaltung zu ermitteln.
Sonstiges
Für E-Kennzeichen stehen maximal vier Zeichen nach dem Unterscheidungszeichen TBB oder MGH zur Verfügung (ein Buchstabe und drei Ziffern oder zwei Buchstaben und zwei Ziffern).
Das neue Kennzeichen kann bereits vorab unter Wunschkennzeichen beantragen oder reservieren ausgewählt und reserviert werden.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Zuständige Stelle ist die Zulassungsbehörde des Landratsamtes.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde am 23.10.2023 durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis aktualisiert.